Subventionsbetrug

Subventionsbetrug

Wegen Subventionsbetrug macht sich gemäß § 264 StGB strafbar, wer

  1. gegenüber dem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen Dritten vorteilhaft sind,
  2. die erlangten Gelder oder Gegenstände entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
  3. den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventions-erhebliche Tatsachen gebraucht.

Nach § 264 Abs. 7 StGB ist Subvention im Sinne des § 264 StGB als eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe und Unternehmen definiert, die – wenigstens zum Teil) – ohne marktgerechte Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.

Anders als beim Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung (Strafbarkeit) keines Schadens. Es reicht bereits aus, dass die Vergabestelle getäuscht wurde.

Die Strafandrohung des Subventionsbetruges kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden, wobei besonders schwere Fälle sogar mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren strafbewährt sind. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann das Gericht den Amtsverlust, d.h. die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden sowie den Verlust des passiven Wahlrechts anordnen. Gewerbetreibenden kann im Falle einer Verurteilung ggf. die Ausübung ihres Gewerbes untersagt werden.

Wegen Subventionsbetrug wird nicht bestraft, wer durch tätige Reue freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, bleibt dieser dennoch straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Gewähren der Subvention zu verhindern.