Arzneimittelstrafrecht

Arzneimittelstrafrecht

Dem Arzneimittelgesetz (AMG) kommt für die Strafbarkeit im Sport in der Bundesrepublik Deutschland, auch aufgrund der öffentlichen Berichterstattung in den Medien und dem damit einhergehenden zunehmenden Sanktionswillens der maßgeblichen Institutionen, eine erhöhte Bedeutung zu.

Gemäß § 6a AMG war bislang lediglich das Inverkehrbringen, das Verschreiben oder das Anwenden von Arzneimitteln bei anderen zu Dopingzwecken im Sport strafbar.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (BGBl. I 2007, S. 2510) am 1. November 2007 ist nunmehr auch der Besitz einer nicht geringen Menge Dopingmittel zu Dopingzwecken am Menschen gemäß § 6a Absatz 2a AMG strafbewährt. Die Bestimmung dieser nicht geringen Menge findet sich seit dem 29. November 2007 in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung wieder.

Diese Straftat wird gemäß § 95 Absatz 1 AMG mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
§ 95 Absatz 3 AMG sieht in besonders schweren Fällen – namentlich bei der Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren – sogar eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.

Das Doping bei Tieren während sportlicher Wettkämpfe oder im Training ist in Deutschland gemäß § 3 Nr. 1b Tierschutzgesetz (TierSchG) verboten und gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 18 Absatz 4 TierSchG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann.