Ein wesentliches Tatbestandmerkmal des Betruges iSd. § 263 StGB ist das Vorliegen eines „Schadens“. Anerkannt ist insoweit, dass ein Arbeitnehmer durch Vorspiegeln falscher Tatsachen betrügen kann, sog. Anstellungsbetrug. Aber welche Kriterien sind relevant für die Frage des Vorliegens des Schadens, damit ein durch den Arbeitnehmer zum Nachteil des Arbeitgebers begangener Betrug bejaht werden kann?

Nach den bisher in der Rechtsprechung des BGH geltenden Grundsätzen zum sog. Anstellungsbetrug tritt ein Vermögensschaden unter folgenden Umständen ein:

In den eine Beamtenstellung betreffenden Fällen ist im Hinblick auf den Eintritt eines Vermögensschadens zwischen der fehlenden fachlichen Eignung und der fehlenden persönlichen Eignung zu unterscheiden. Täuscht der Beamte über für das Amt rechtlich unerlässliche Anforderungen an die fachliche Qualifikation, die nach Gesetz oder Verwaltungsvorschrift notwendige Voraussetzung für die Anstellung oder eine Beförderung ist, fehlt es regelmäßig an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Der Beamte gilt als für sein Amt untauglich, auch wenn er zufriedenstellende dienstliche Leistungen erbringt, weil er – unter rechtlichen Gesichtspunkten – keine gleichwertige Gegenleistung für die ihm gewährten Bezüge zu erbringen vermag. Gleiches gilt für falsche Angaben zum Lebensalter und zur Laufbahn, wenn er infolgedessen unberechtigt ein höheres Gehalt erlangt.

Soweit der Beamte hingegen über Umstände seiner persönlichen Eignung täuscht, die für das Amt unerlässlich sind, kommt es für das Vorliegen eines Vermögensschadens – wiederum unabhängig von der Qualität der erbrachten Leistungen – darauf an, ob die Täuschung Umstände betrifft, die der Einstellung des Täters rechtlich entgegenstehen.  Demgemäß ist ein Vermögensschaden dann zu bejahen, wenn der Beamte wegen fehlender persönlicher Eignung nicht hätte eingestellt werden dürfen oder hätte entlassen werden müssen.

Die für Beamte entwickelten Maßstäbe sind auf private Anstellungsverhältnisse grundsätzlich nicht übertragbar. Für die Beantwortung der Frage, ob in privaten Anstellungsverhältnissen ein Vermögensschaden vorliegt ist maßgeblich, ob der Angestellte die Leistungen erbringen kann, die nach seiner gehaltlichen Eingruppierung oder dem Anstellungsvertrag von ihm erwartet werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob der Angestellte von einem Privaten oder von der öffentlichen Hand beschäftigt wird.

Nur ausnahmsweise sind die für Beamte entwickelten Grundsätze dann anzuwenden, wenn die Aufgaben des Dienstverpflichteten mit dem eines Beamten vergleichbar sind.

Das ist dann der Fall, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern und mit Rücksicht darauf die Bezahlung höher ausfällt oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Dauer früherer Beschäftigung abhängen. Darüber hinaus ist ein Gefährdungsschaden darin zu sehen, dass ein Angestellter erhebliche Vorstrafen wegen Vermögensdelikten verschwiegen hatte und in der neuen Stellung über Vermögen des Arbeitgebers verfügen konnte. Nicht ausreichend für die Annahme eines Vermögensschadens ist hingegen, dass der Getäuschte den Täter ohne die Täuschung nicht eingestellt hätte.