Nachdem mehrere Kunstinstallationen in einer Minigolf-Anlage, die nach einer Umgestaltung der Räumlichkeiten durch den Pächter zerstört und entfernt wurden, verlangten die betroffenen bildenden Künstler im Klageweg Schadensersatz. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob auch die Zerstörung eines Kunstwerkes unter den Wortlaut des § 14 UrhG fällt, da in der Regelung lediglich von einer „Entstellung“ des Werkes die Rede ist.

Das Berufungsgericht hatte zunächst die Klage mit der Begründung abgelehnt, dass zum einen die Vernichtung des Werkes nicht mit einer „Entstellung“ i.S.d. § 14 UrhG gleichzusetzen sei und zum anderen der Pächter als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB das Recht zur Zerstörung des Kunstwerkes gehabt habe. Es stelle sich somit nicht nur die Frage, ob die Voraussetzungen des § 14 UrhG erfüllt sein könnten, sondern auch wie sich eine Eigentümer- bzw. Besitzerstellung und die hiermit einhergehenden Rechte zu denen eines Urhebers verhalten.

Der BGH hat an das Berufungsgericht zurückverwiesen und eine bislang unklare Rechtslage aufgelöst: Die Zerstörung eines Kunstwerkes durch den Eigentümer des Gebäudes mit dem es verbunden ist fällt unter den § 14 UrhG und kann unter Umständen Schadensersatz zugunsten des betroffenen Künstlers begründen. Dies soll aber nur dann der Fall sein, wenn eine umfassende Interessenabwägung zugunsten des Urhebers ausfällt.

Auf Seiten des Urhebers ist danach unter anderem zu berücksichtigen, ob von seinem vernichteten Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren oder es sich um das einzige handelt. Außerdem ist relevant, ob es sich bei dem Kunstwerk um einen Gegenstand der zweckfreien Kunst handelt oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck diene. Zugunsten des Eigentümers streiten bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung, wenn ein Kunstwerk in oder an einem Bauwerk betroffen ist.

Nach Ansicht des BGH überwiegen regelmäßig die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstückes oder Gebäudes jedenfalls dann, wenn es sich um Bauwerke oder um Kunstwerke – die unlösbar mit dem Bauwerk verbunden sind – handelt und sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.

Siehe auch:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019020.html?nn=10690868