Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt in seinen §§ 29 ff. BtMG jeden denkbaren Umgang mit Betäubungsmitteln (BtM) unter Strafe.
Als illegale BtM gelten alle natürlichen (z.B. Cannabis, Opium, Kokain, Pilze etc.) oder künstlichen Substanzen (LSD, Amphetamine, Ecstasy, etc.), die in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführt sind.
Das BtMG unterscheidet nicht zwischen den verschiedensten BtM. Es war der Rechtsprechung überlassen die BtM nach ihrem Gefährlichkeitsgrad zu gewichten. So hat die Rechtsprechung Heroin als gefährlichste Droge, gefolgt von Kokain und Amphetaminen als sog. „harte“ Drogen qualifiziert. Als ungefährlichste Drogen gelten Cannabis und Marihuana, weshalb diese auch als „weiche“ Drogen bezeichnet werden.
Die Art und Weise der Tatbegehung (z.B. die Einfuhr oder das Handeltreiben mit BtM) sowie die jeweiligen Mengen des BtM sind maßgeblich dafür, ob dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren droht.
Zudem drohen bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach dem BtMG die Entziehung der Fahrerlaubnis, das Berufsverbot oder die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt.