Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, vier Werke eines der weltbekanntesten lebenden Künstler aus der Altpapiertonne dessen Ateliers entwendet zu haben. Die Werke hatte der Künstler R. zuvor als misslungen verworfen, weshalb er statt deren Verbreitung unbedingt die ordnungsgemäße Entsorgung seiner Werke wollte. Das Amtsgericht Köln hatte festgestellt, dass der Angeklagte sich zu dem Anwesen des Künstlers begeben und dort die in der Nähe der Altpapiertonne – die angeblich durch heftigen Wind umgeweht worden sein soll – auf dem Boden liegenden Werke des Künstlers an sich genommen hatte.
Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls von vier Werken des Künstlers zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 Euro. In seiner Begründung führte das Amtsgericht Köln aus, dem Angeklagten sei durchaus bewusst gewesen, dass die Bilder noch dem Künstler zuzuordnen gewesen seien. Eine etwaige Eigentumsaufgabe (Dereliktion) durch den Künstler sei durch die Entsorgung der Werke in seine Altpapiertonne gerade nicht anzunehmen, weshalb eine Eigentumsverletzung im Sinn des § 242 StGB vorgelegen habe.
Ebenfalls stellte das Amtsgericht fest, dass die weggeworfenen Werke auch nicht etwa nur einen geringfügigen Wert gehabt hätten. Dies ergebe sich – losgelöst von der Schätzung eines gehörten sachverständigen Zeugen – auch insbesondere schon daraus, dass der Angeklagte die Werke zunächst noch bei dem Archiv des Künstlers in Dresden zur Authentifizierung und dann bei einem Auktionshaus in München zum Verkauf angeboten habe. Auch wenn die Werke auf dem legalen Kunstmarkt unverkäuflich seien, sei bei Werken eines der höchst dotierten lebenden Künstler der Welt davon auszugehen, dass für diese anderweitig dennoch ein hoher Erlös erzielbar sei.
Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig und liegt derzeit noch der Revisionsinstanz – dem Oberlandesgericht Köln – zur Entscheidung vor, nachdem auch die Berufungsinstanz (Landgericht Köln) das Urteil erster Instanz dem Grunde nach bestätigt hatte. Es wird noch abschließend berichtet.