Großverfahren

Großverfahren

Der Begriff „Großverfahren“ ist gesetzlich nicht definiert.

Er ist vielmehr dem erheblichen Umfang geschuldet den ein Strafverfahren aufgrund des umfangreichen Verfahrensstoffes (etliche Vernehmungs- und Telefonüberwachungsprotokolle, Bilanzen, umfangreiche Finanzermittlungen etc.) oder der langen gerichtlichen Verfahrensdauer (viele Hauptverhandlungstage) haben kann. Es wird daher auch der Begriff „Umfangsverfahren“ verwendet.

Großverfahren sind insbesondere bei Wirtschaftsstrafsachen vorzufinden.

Aufgrund der hier gemutmaßten erheblichen Schadensummen, ist der von den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung, Zoll) ausgeübte Ermittlungsdruck und die Ermittlungsintensität besonders hoch.

Diese Umstände schlagen sich in dem Umfang der so „produzierten“ Ermittlungsakte nieder. Die von dem Verteidiger zu studierenden Ermittlungsakten umfassen nicht selten 25.000 Blatt und mehr.