Der Bundesgerichtshof hatte nachstehenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der A plante seit Beginn des Jahres 2017, Bohrmaschinen und Werkzeuge zu stehlen und diese mittels des Transportunternehmens seines Vaters – der Firma R. – „auf den Balkan“ zu dortigen Abnehmern zu transportieren. Am 22. März 2017 fuhr A mit einem Sattelzug zahlreiche Elektrowerkzeuge und Baumaschinen im Gesamtwert von 26.500 €, die in der Zeit zwischen dem 17. Februar 2017 und dem 21. März 2017 bei sechs Einbrüchen von unbekannten Vortätern gestohlen worden waren, in Richtung „Balkan“. Dem A war die deliktische Herkunft des Transportgutes bekannt. A wollte die Diebesbeute zu den Abnehmern transportieren, um es diesen zu verkaufen und sich hierfür eine Belohnung zu verdienen. Der A war an den Vortaten war nicht beteiligt. Der Sattelzug wurde von der Bundespolizei noch in Deutschland, kurz vor der österreichischen Grenze, angehalten und das Diebesgut sichergestellt.
Neben einem Tatentschluss erfordert die Versuchsstrafbarkeit gem. §§ 22, 23 StGB objektiv ein „unmittelbares Ansetzen“ zur Tatbestandverwirklichung.
Der BGH bejahte das Vorliegen eines Tatentschlusses bei A und führte hierzu in seiner Urteilsbegründung aus:
„Der Angeklagte handelte mit dem für eine Absatzhilfe erforderlichen Tatentschluss. Er wollte für die unbekannten Diebe am 22. März 2017 … die Diebesbeute „auf den Balkan“ beziehungsweise nach Kroatien transportieren, um sie dort gegen Belohnung zu verkaufen. Er handelte insoweit vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. … Sein Vorsatz war auf eine Absatzhilfe zu Gunsten der Vortäter beschränkt. Denn ein „Absetzen“ im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB setzt die im Einvernehmen mit dem Vortäter, im Übrigen aber – hier nicht festgestellte – selbständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung einer bemakelten Sache durch ihre rechtsgeschäftliche Weitergabe an gut- oder bösgläubige Dritte gegen Entgelt voraus (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 1 StR 150/14, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 26. Mai 1976 ? 2 StR 634/75, NJW 1976, 1698 f.; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, aaO, § 259 Rn. 28; LK-StGB/Walter, 12. Aufl., § 259 Rn. 51).“
Bei der Frage, ob der Täter – in Abgrenzung zu einer straflosen Vorbereitungshandlung – strafbewährt „unmittelbar zur Tat angesetzt“ hat, differenziert der BGH allgemein wie folgt:
„Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Erforderlich ist hierfür nicht die Verwirklichung mindestens eines Tatbestandsmerkmals. Genügend ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 2 StR 123/18, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447, 448). Maßgeblicher Orientierungspunkt ist dabei angesichts der Fassung des § 22 StGB die Vorstellung des Täters, mithin sein Tatplan, der über die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium entscheidet.“
Der BGH hatte bislang noch nicht zu entscheiden, wann ein „unmittelbares Ansetzen“ bei der Absatzhilfe vorliegt. In seiner Entscheidung stellt der BGH nunmehr klar, dass auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst abzustellen ist.
Dazu verweist der Senat zunächst auf die Gleichwertigkeit des Absetzens und der Absatzhilfe, die auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck komme. Dieser Wertung stehe die Systematik des Gesetzes nicht entgegen.
Überdies gebiete der Schutzzweck der Hehlerei diese Auslegung. So heißt es in der zuvor zitierten Entscheidung:
„Nach dem Sinn und Zweck des Straftatbestandes der Hehlerei ist der erforderliche Rechtsgutsbezug nicht erst gegeben, wenn sich die Unterstützungshandlung des Absatzhelfers als Versuchsbeginn des straflosen Absatzversuches des Vortäters darstellt. Auch wenn der Absatzhelfer in Abhängigkeit vom Vortäter agiert, sind Fälle vorstellbar, in denen bereits durch sein Handeln der durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Zustand im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter aufrechterhalten wird (vgl. zum Schutzgut der Hehlerei BTDrucks. 7/550 S. 252). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Absatzhelfer gestohlene Sachen zum Zwecke der durch ihn geplanten Weitergabe an einen Erwerber an den vereinbarten Übergabeort transportiert.“
Aus den zuvor genannten Gründen (Gleichwertigkeit des Absetzens und der Absatzhilfe, Systematik des Gesetztes, Schutzweck der Hehlerei) ergibt sich nach Ansicht des BGH, dass die Strafbarkeit wegen versuchter Absatzhilfe dann beginne, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung unmittelbar zu einer Förderung der straflosen Absatztat des Vortäters ansetzt.
Angesichts der Vielzahl der denkbaren Sachverhaltsgestaltungen, die dem Begriff des Hilfeleistens unterfallen, bedürfe das Kriterium der Unmittelbarkeit dabei regelmäßig einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall. Dazu führt der BGH in seiner zuvor zitierten Entscheidung aus:
„Dabei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutgefährdung, mithin die Nähe zur vorgestellten Absatzhandlung, die aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 – 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331, 332). Nach diesen Maßstäben ist ein unmittelbares Ansetzen jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Tathandlung in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügt und aus Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorgangs darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2007 – 3 StR 200/07, NStZ 2008, 152 f.).“
Demnach setzte A durch die Fahrt mit dem Lkw in Richtung „Balkan“ am 22. März 2017 unmittelbar zur Tat an. Seine jeweils fördernde Tathandlung fügte sich in allen Fällen in einen bereits festgelegten Absatzplan ein und stellte aus seiner Sicht, wie auch aus Sicht des jeweiligen Vortäters, den Beginn des Absatzvorgangs dar.