Nach den insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellte der Angeklagte spätestens am 8. Februar 2017 eine von ihm angemietete Halle für einen von unbekannten Tätern in der Nacht vom 7. auf den 8. Februar 2017 entwendeten Betonmischer im Wert von 65.000 € zur Verfügung. Dadurch wollte er diese bei einer anschließenden gewinnbringenden Verschiebung des Fahrzeugs ins Ausland unterstützen; außerdem wollte er sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang verschaffen. Der Betonmischer konnte bei einer Durchsuchung der Halle am 8. Februar 2017 sichergestellt werden.4

Das Landgericht hat darin, dass der Angeklagte die Halle als Unterstand für den entwendeten Betonmischer zur Verfügung stellte eine – gewerbsmäßig (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begangene – vollendete Hehlerei in Form der Absatzhilfe (§ 259 Abs. 1 Variante 4 StGB) gesehen.

b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt einer vollendeten Absatzhilfe jedoch nicht. Denn eine vollendete Absatzhilfe setzt gleichermaßen wie eine vollendete Hehlerei in Form des Absetzens (§ 259 Abs. 1 Variante 3 StGB) den Eintritt eines Absatzerfolges voraus (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13, BGHSt 40, 59, Rn. 10 ff.; vom 13. August 2015 – 2 StR 26/15, juris Rn. 4; vom 31. Oktober 2018 – 2 StR 281/18, juris Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 1 StR 108/16, juris Rn. 17). Ein Absatzerfolg war hier indes nicht eingetreten, weil der Betonmischer vor der geplanten gewinnbringenden Verschiebung ins Ausland sichergestellt wurde. In Anbetracht dessen kommt eine Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall nur wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in Betracht.