Das Landgericht München verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 08. Dezember 2016 im Strafausspruch aufgehoben und an dieses zurückverwiesen.
Zu den Gründen gab der BGH an, dass das Landgericht fehlerhaft strafschärfend eine Vorstrafe aus dem Juni 2003 berücksichtigt habe und von einem Bewährungsbruch ausgegangen sei. Ursächlich für die herangezogene Verurteilung war die Hinterziehung der Umsatzsteuer durch Unterlassen im Jahre 2002, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Tat sei jedoch bereits mit Ende des 31. Mai 2003 beendet und somit gerade nicht mehr zu berücksichtigen. Denn an diesem Tag sei die gesetzliche Abgabefrist gemäß §149 Abs. 2 AO aF abgelaufen, wonach der Angeklagte als Einzelunternehmer seine Umsatzsteuererklärung hätte einreichen müssen. Die Tat sei in diesem Zeitpunkt vollendet und auch beendet, da der Angeklagte die Finanzbehörden gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen habe und die Umsatzsteuer verkürzt habe.
Die Frist wurde nicht wie vom Landgericht angenommen gem. § 109 Abs. 1 AO bis zum Ende des Jahres 2003 verlängert. Denn der Angeklagte wurde im Jahr 2002 nicht steuerlich vertreten. Dass er in den Vorjahren seine Steuererklärung durch einen Vertreter der steuerberatenen Berufe anfertigen ließ ist für eine Fristverlängerung im Jahr 2002 nicht ausreichend.
Somit habe das Landgericht die Vorstrafe fehlerhaft angenommen und es bestehe die Möglichkeit, dass ohne diese Berücksichtigung eine mildere Strafe ausgesprochen worden wäre.