Die Angeklagte wendete sich gegen ein Urteil des Landgericht Koblenz. Ihre Revision wurde seitens des BGH als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nachgewiesen werden konnten.
Der BGH führt aus, dass auch der nur als Strohmann agierende formelle Gesellschafter nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB für die Gesellschaft nach außen verantwortlich sei, was auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, wie das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge umfasse.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass ein anderer tatsächlich die Funktion des Geschäftsführers übernommen habe und als faktischer Geschäftsführer auftrete. Allein die Strohmannstellung des formellen Geschäftsführers ohne tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Gesellschaftsbetrieb lasse seine Verantwortung nicht entfallen. Seine Stellung ergebe sich aus dem Gesetz und seiner organschaftlichen Stellung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und nicht aus der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Es liege auch kein tatsächliches Hindernis bei der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge vor. So solle der Geschäftsführer, wenn ihm die ihm gesetzlich eingeräumten Kompetenzen tatsächlich nicht zustehen diese gerichtlich klären lassen oder andernfalls sein Amt abtreten.