Nicht jede Steuerstraftat führt zu einer Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO zur Ausübung des Apothekerberufes, unter Beachtung der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG.
In der zugrunde liegenden Entscheidung hatte das Amtsgericht den ursprünglich Beklagten Apotheker in fünf Fällen wegen grob fahrlässiger Einkommenssteuerhinterziehung sowie einem Fall der Gewerbesteuerhinterziehung und der Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von insgesamt 91.978 €, verurteilt. In Folge widerrief die Regierung seine Approbation als Apotheker, weil er sich als Unwürdig bzw. Unzuverlässig iSd. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO erwiesen habe.
Begründet wurde dies damit, dass der Beklagte sich in einem so hohen Maße der Steuerverkürzung strafbar gemacht habe, dass dadurch sowohl das von der Öffentlichkeit in ihn als auch das in den Beruftsand als solchen gesetzte Vertrauen schwer geschädigt würde.
Hiergegen brachte der Apotheker vor, dass ein Widerruf seiner Approbation einen gewichtigen Eingriff in sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG darstelle und daher an den Begriff der Unwürdigkeit iSd. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO hohe Anforderungen zu stellen seien. Von einer solchen Ünwürdig- bzw. Unzuverlässigkeit dürfe nur bei besonders schwerwiegenden Steuerstraftaten angenommen werden.
Hierbei sei vergleichend an § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO Maß zu nehmen, der einen schweren Fall der Steuerhinterziehung erst bei einer Steuerverkürzung iHv. 50.000 pro Tat vorsehe was hier nicht der Fall war. Auch sei er nur wegen grober Fahrlässigkeit nicht aber wegen Vorsatzes verurteilt worden.
Das Verwaltungsgericht Augsburg teilte diese Ansicht in seinem Urteil vom 25. Februar 2016 und hob den Widerrufsbescheid der Regierung auf.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes darf ein Widerruf nur dann erfolgen, wenn „ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Arztes bzw. Apothekers, das bei Würdigung aller Umstände seine Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt“. Dies sei hier nicht der Falle gewesen. Damit trägt das Verwaltungsgericht der schwere des Eingriffes in die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG Rechnung. Es bedürfe hier eines wichtigen Gemeinschaftsgutes als Schutzzweck um die Schwere des Eingriffes verhältnismäßig erscheinen zu lassen.
Durch § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO würde insbesondere das Vertrauen des Bürgers zu seinem Apotheker oder seiner Apothekerin geschützt. Diesem bedürfe es um zu gewärleisten, dass bei medizischinischen Bedarf der Patient sich ohne Zögern auf seinen Apotheker oder seine Apothekerin einlassen könne. Dieses Vetrauen seie aber nur bei besonders missbilligten insbesondere bei gemeingefährlichen Straftaten berührt.
Diese Schwelle sei hier mit Hinblick auf die fehlende Vorsätzlichkeit und dem fehlenden Bezug zur eigentlichen Beratungstätigkeit des Apothekers nicht überschritten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Apotheker hier den Steuerrückstand umgehend beglichen habe.