BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016

In der zugrundeliegenden Entscheidung hat des Landgericht Detmold die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Angeklagte war Geschäftsführerin einer GmbH. In einem Zwangsversteigerungstermin, der ein Grundstück der GmbH betraf bot die Angeklagte mit und gab das höchste Gebot ab, womit sie den Zuschlag erhielt. Die Angeklagte war tatsächlich wirtschaftlich nicht in der Lage den Kaufpreis zu zahlen. Die Bank, die eine titulierte Forderung aus einer Grundschuld an dem Grundstück hatte, konnte somit zunächst nicht und erst im Rahmen einer Wiederversteigerung befriedigt werden.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2016 das Urteil des Landgerichts aufgehoben und an dieses zurückverwiesen, da seitens der Angeklagten schon keine Erklärung gegenüber den anderen Versteigerungsteilnehmern vorgelegen habe.

Aber auch beim Rechtspfleger wurde im Ergebnis kein Irrtum hervorgerufen, denn auch ein sachgedankliches Mitbewusstsein des Rechtspflegers über den Willen und die finanzielle Möglichkeit zur Zahlung läge nicht vor. Grundsätzlich überprüfe der Rechtspfleger nur die Befolgung der gesetzlichen Regelungen für die Zwangsvollstreckung, sodass sich daraus kein sachgedankliches Mitbewusstsein ergeben könne. Für diese Bewertung müssen insbesondere die besonderen Zwangsvollstreckungsvorschriften berücksichtigt werden.

Ein sachgedankliches Mitbewusstsein lasse sich nicht aus §§ 67 ff. ZVG, der eine Sicherheitsleistung vorsehe, begründen, da die Bonität des Bietenden kein Kriterium dafür sei.

Auch aus § 71 Abs. 1 ZVG ergebe sich dieses Bewusstsein nicht.  Zwar könne der Rechtspfleger danach ein unwirksames Gebot zurückweisen, „wenn es in der Absicht abgegeben worden ist, Vorschriften des ZVG über den Schuldnerschutz zu unterlaufen“ oder „wenn ein weder zahlungsfähiger noch zahlungswilliger Bieter, andere ebenfalls verfahrensfremde Zwecke verfolgt, etwa wenn er durch sein Gebot die Verwertung des Grundstücks manipulieren oder hintertreiben will“. Das sei jedoch nur in bestimmten Ausnahmen möglich, da der Charakter der Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden müsse. Es müssen „offenkundige Umstände, die an konkrete, sogleich erkennbare Tatsachen anknüpfen vorliegen“, da ein Gebot unmittelbar durch Abgabe eines höheren Gebotes erlöschen könne. Es könne deshalb keine Beweisaufnahme geben. Auch sei es nicht Angelegenheit des Bieters seine Vorhaben zu offenzulegen.