In der zugrunde liegenden Entscheidung hatte das Landgericht Mannheim den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides statt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Unter anderem stellte das Landgericht folgenden Tatkomplex fest.
Der Angeklagte übergab einer Domina eine Verrechnungscheck über 4.000 € welcher, wie er wusste, nicht gedeckt war. Das tat er um in den folgenden zwei Tagen, die mit der Geschädigten vereinbarten Leistungen in Anspruch zu nehmen. In dem der Angeklagte der Geschädigten den Scheck überreichte, täuschte er diese über seine Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit.
Aufgrund der mangelnden Deckung des Schecks erhielt die Geschädigte in Folge keinerlei Zahlungen. Hierin sah das Landgericht einen Vermögensschaden iSd. § 263 StGB.
Der BGH bestätigte nun in seinem Urteil vom 02. Februar 2016 (1 StR 435/15), dass der Geschädigten hier eine Vermögensschaden entstanden sei. Ein solcher liege immer dann vor, wenn einer Vermögensverfügung des Opfers kein äquivalenter Vermögenszuwachs entgegensteht.
Der BGH stellt fest, dass auch von einer sog. Domina erbrachte sexuelle Leistungen vom Vermögensbegriff des § 263 StGB umfasst und somt geschütztes Vermögen in diesem Sinne seien.
Damit trägt der BGH dem § 1 Abs.1 ProstG Rechnung. Dieser bestimmt, dass auch Prostituierte einen wirskamen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt haben. Der Gesetzgeber hat damit eine Ausnahme von der grnds. Sittenwidrigkeit von Verträgen über die Erbringung sexueller Leistungen gem. § 138 StGB gemacht. Laut der höchstrichterlichen Rechtssprechung des BGH ist diese Bewertung auch im Strafrecht zu berücksichtigen.