3 StR 342/13

Das Landgericht Osnabrück hat die Angeklagten T. und O. wegen Betruges jeweils zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichtes tätigten die Angeklagten sog. „Ping-Anrufe“, bei denen eine Vielzahl von Mobilfunknummern verschiedener Personen angewählt wurden. Dabei wurde jeweils lediglich einmal angeklingelt und gleichzeitig die Rufnummer eines Mehrwertdienstes als Anrufer hinterlassen, wodurch sich eine Vielzahl der Betroffenen dazu veranlasst sah, die hinterlassene Rufnummer des Mehrwertdienstes zurückzurufen. Die Betroffenen erhielten daraufhin lediglich eine automatisierte Bandansage mit den Worten „Ihre Stimme wurde gezählt“. Die Rückrufkosten betrugen dabei jeweils -,98 Ct. pro Anruf. Überdies wurde eine Mehrwertnummer benutzt, die aufgrund der anfänglichen Zahlenkombination aus +49137 der einer Telefonnummer aus dem deutschen Mobilfunknetz gleicht.

Der 3. Strafsenat des BGH verwarf die Revision der Angeklagten und bestätigte nunmehr mit Beschluss vom 27.03.2014 (AZ: 3 StR 342/13) die Entscheidung des LG Osnabrück. Er stellte klar, dass das Landgericht zurecht von dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Täuschung und des Irrtums sowie einer stoffgleichen Bereicherung ausgegangen war.

Die Täuschung war vorliegend darin zu sehen, dass ein eingehender Anruf konkludent die Erklärung enthalte, der Anrufer strebe das Herstellen einer Telefonverbindung an und damit einhergehend auch eine zwischenmenschliche Kommunikation mit dem Angerufenen. Darüber hinaus werde hier dadurch getäuscht, dass den Angerufenen konkludent die Möglichkeit vorgespiegelt werde, sie könnten die Anrufer-Nummer zu dem mit dem jeweiligen Netzbetreiber vereinbarten Tarif zurückrufen, ohne dass dabei weitergehende Kosten entstünden. Dabei ergibt sich der schlüssige Erklärungsgehalt daraus, dass das Hinterlassen von Mehrwertdienstnummern im Speicher eines angerufenen Mobiltelefones nach der zum Tatzeitpunkt bestehenden Selbstverpflichtungserklärung der deutschen Telefonkommunikationsunternehmen, welche jeweils Vertragsbestandteil bei der Anmietung von Mehrwertdienstnummern war, unzulässig war.

Durch beide Täuschungsvarianten wurde überdies bei den Angerufenen ein Irrtum erzeugt, einerseits im Hinblick auf die Vorstellung über einen tatsächlich nicht bestehenden Kommunikationswunsch und andererseits über die Kostenpflichtigkeit.

Überdies tritt eine stoffgleiche Bereicherung dadurch ein, dass in einer Abrechnungskette, bei der die durch die Ping-Anrufe generierten Forderungen durch die jeweiligen Mobilfunkanbieter eingezogen und an die Inhaber der teuren Mehrwertdienstenummer ausgekehrt werden.