1 StR 664/13

Der Angekagte wurde durch das Landgericht Augsburg wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tatmehrheitlichen Fällen verurteilt. Der Angeklagte hatte den Verkauf von Betäubungsmitteln durch den Mitangeklagten S. dadurch gefördert, dass er diesem zunächst den Kontakt zu einem entsprechenden Käufer -den anderweit Veruteilten Ka- vermittelte und dann später die Restkaufpreiszahlungen von diesem entgegennahm und an den S. weitergab. Entsprechend wirkte er auch noch an drei weiteren „Verkaufsabwicklungen“ mit.

Der 1.Strafsenat des BGH stellte diesbezüglich mit Beschluss vom 21.01.2014 (AZ: 1 StR 664/13) klar, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen vier Fällen der Beihilfe rechtlicher Nachprüfung aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme nicht standhält, da sich die Gehilfenakte hier bloß auf eine einzige Haupttat des Mitangekagten S. bezogen hatten. Insoweit lag seitens des Angeklagten lediglich ein einheitliches Beihilfedelikt vor. Irrelevant ist dabei auch der Umstand, dass sich die Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten auf jeweils unterschiedliche Verkäufe des S. bezogen hatten, da diese zu einer sog. Bewertungseinheit verschmolzen sind.