4 StR 20/14
In der zugrunde liegenden Entscheidung wurde der Angeklagte vom Landgericht Paderborn wegen (mit)täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichtes vermittelte der Angeklagte dem Zeugen W. durch vorherige telefonische Absprache den Kontakt zu den Zeugen A. und P. Diese erschienen kurz darauf in der Wohnung des Angeklagten, in der sich der Zeuge W. zu diesem Zeitpunkt aufhielt. Der Zeuge P. kaufte bei dem Zeugen W. 496,66 g Marihuana für einen Preis von 3.750,00 EUR. Die Menge wurde mittels einer vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Digitalwaage abgewogen. Der Angeklagte wurde daraufhin vom Zeugen W. mit Marihuana in ungeklärter Menge entlohnt.
Der 4.Strafsenat des BGH hat daraufhin mit Beschluss vom 27.03.2014 das Urteil des Landgerichts aufgehoben und klargestellt, dass das Verhalten des Angeklagten vorliegend lediglich als eine Beihilfe, nicht jedoch als eine mittäterschaftliche Handlung zu qualifizieren ist. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer Mittäterschaft ist der eigene Tatbeitrag nicht bloß ein Fördern einer fremden Tat, sondern der eigene Tatbeitrag fügt sich derart in eine gemeinschaftliche Tat ein, dass sich die jeweiligen Tatbeiträge gegenseitig ergänzen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg sein, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft bzw. der Wille zur Tatherrschaft. Diese Grundsätze gelten auch für das Vermitteln von Betäubungmittelgeschäften. Nach diesen Maßgaben hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen des BGH lediglich als Gehilfe beteiligt. Er hatte durch die Kontaktherstellung lediglich ein fremdes Umsatzgeschäft vermittelt, einen eigenen Einfluss auf Kaufmenge und Preis hingegen hatte er nicht. Das Bereitstellen von Wohung und Digitalwaage sind lediglich als eine unterstützende Tätigkeit zu werten. Schließlich begründe die Entlohnung des Angeklagten, bestehend aus der Überlassung von Marihuana, auch nicht etwa ein besonderes eigenes Interesse an der Tat.