Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Az.: 3 StR 21/14) kommt es bei der Frage nach dem Vorliegen des Mordmerkmales „Heimtücke“ auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Versuchsstadium an. Entsprechend diesen Maßgaben hat der 3. Strafsenat in dem zugrunde liegenden Fall entschieden.
Die Angeklagte wollte den Nebenkläger (ihren Fahrlehrer), in den sie – ohne dass dies erwidert wurde- verliebt war, zur Rede stellen, als dieser auf dem Beifahrersitz seines Fahrschulautos saß. Auf dem Fahrersitz und auf der Rückbank befanden sich überdies zwei weitere Personen. Die Angeklagte trat an das Fenster der Beifahrertür und richtete eine Pistole auf den Nebenkläger.
Zu diesem Zeitpunkt versah sich dieser zwar keines Angriffs und war somit arglos in dem für eine heimtückische Begehensweise geforderten Sinne. Allerdings stellte dieser Zeitpunkt noch nicht den Zeitpunkt des Eintritts in das Versuchsstadium dar. Obwohl die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits den Tatentschluss gefasst hatte, hatte sie hier noch nicht subjetiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten und objektiv ohne weitere Zwischenakte zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt.
Vielmehr hing die Umsetzung des Tatplanes noch von der Bedingung einer möglichen Gesprächsbereitschaft des Nebenklägers ab. Zwar ist das Tatopfer auch dann arg- und wehrlos, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen.
Diesen Umständen entsprach der vorliegende Fall allerdings gerade nicht. Hier hätte der Nebenkläger stattdessen noch verbal auf die Angeklagte einwirken können, um sie von ihrem Vorhaben abzubringen. Den Urteilsgründen des Landgerichts konnte nicht entnommen werden, dass dies vorliegend nicht möglich gewesen sei.