Mit Beschluss vom 11.03.2014 hat der BGH (Az.: 4 StR 479/13) in Bezug auf die Anforderungen an einen Wettbetrug im Bereich von Sportwetten klargestellt, dass ein bloßes Ausnutzen eines Informationsvorsprunges nicht als eine Manipulation des Wettergebnisses zu qualifizieren ist. Ein Betrug liegt hingegen dann vor, wenn der Wettteilnehmer den Gegenstand des Wettvertrages beeinflusst, wobei dem Vertragsangebot die stillschweigende Erklärung entnommen werden kann, der Wettende selbst habe keinen Einfluss auf den Wettgegenstand. Insoweit stellt ein Verschweigen von Manipulationen eine Täuschung durch Unterlassen dar.

In der zugrunde liegenden Entscheidung hatte der Angeklagte im Rahmen der österreichischen Bundesliga aufgrund eines Tipps von unbekannter Seite, wonach Spieler der einen Mannschaft zugesagt hätten, aufgrund von unsportlicher Spielzurückhaltung auf eine Niederlage des eigenen Vereins mit mindestens zwei Toren Abstand hinzuwirken, entsprechend auf eine Niederlage eben jener Mannschaft gewettet. Dabei hielt er den Tipp für nicht für sicher, aber eine Manipulation für möglich. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bochum wegen versuchten Betruges und Beihilfe zum Betrug verurteilt.

Der BGH hat mit seinem Beschluss klargestellt, dass ein unittelbares Ansetzen zur Täuschung hier nicht vorliegt. Immerhin sei nicht feststellbar gewesen, ob eine Manipulation überhaupt vorgelegen hat. Der Angeklagte sei insoweit bei Abschluss der Wette nicht von einer sicheren Information ausgegangen und sein Verhalten daher lediglich als der Versuch einer straflosen Ausnutzung eines – wirklichen oder vermeintlichen – Informationsvorsprungs zu bewerten, wobei dies keinen Eingriff in das Wettereignis selbst darstellt.

Die Begründung steht überdies im Einklang mit einer früheren Entscheidung des 5. Strafsenates, in der dieser bereits klargestellt hatte, dass sich die straffreie Nutzung von Informationsquellen nicht auf solche aus allgemein zugänglichen Quellen beschränkt.