In der zugrunde liegenden Entscheidung hatten die Angeklagten gemeinschaftlich über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen unter Vorspiegelung tatsächlich nicht bestehender Vertragsverhältnisse im Wege des Lastschriftverfahrens Geldbeträge eingezogen. Dabei gaben sie in einer Tatvariante ihren jeweiligen Opfern gegenüber in Telefongesprächen vor, diese hätten an einem Gewinnspiel teilgenommen, um sie auf diesem Wege zur Preisgabe ihrer Kontodaten zu bewegen und von diesen Lastschriftabbuchungen vorzunehmen.
In einer weiteren Tatvariante wurde denjenigen Opfern gegenüber, deren Kontodaten bereits vorlagen, durch die Abbuchungen das Bestehen eines Vertragsverhältnisses vorgespielt. Den Urteilsgründen war hierbei nicht zu entnehmen, dass Zeugen vernommen worden sind. Die Strafkammer des Landgerichts Bielefeld führte in ihren Urteilsgründen lediglich aus, die Angeklagten seien im Rahmen einer nach § 254 c StPO durchgeführten Verständigung geständig gewesen und sie hätten weitere Fragen der Kammer nachvollziehbar, glaubhaft und ausführlich beantwortet. Zudem sei die Kammer auch von der Richtigkeit überzeugt, da die Äußerungen mit dem Ermittlungsergebnis in Einklang stünden.
Der BGH (Az.: 4 StR 430/13) stellt in seiner Entscheidung klar, dass im Bereich gleichförmiger, massenhafter und von selbstverständlichen Erwartungen geprägten Geschäften, der Tatricher zwar auf die täuschungsbedingte Fehlvorstellung auf der Grundlage eines „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ indiziert schließen kann. Dies sei dann aber auch in dem Urteil genauer darzulegen. Ferner sei es zudem bei zahlreichen Einzelfällen grundsätzlich möglich, aufgrund der Vernehmung nur weniger Zeugen, die einen Irrtum belegen, auf Irrtümer auch bei anderen Verfügenden zu schließen.
Allerdings war den Entscheidungsgründen vorliegend nicht zu entnehmen, dass überhaupt Zeugen vernommen worden sind. Der BGH stellt nunmehr klar, dass sich ein täuschungsbedingter Irrtum hierbei also nicht aufgrund der bloßen Geständigkeit der Angeklagten von selbst versteht. Es sei vielmehr von Nöten, dass das Gericht in den Entscheidungsgründen zu erkennen gibt, weshalb es nun von einem täuschungsbedingten Irrtum auf der Seite der jeweiligen Opfer ausgeht.