Grundsätzlich wirft die Presseberichterstattung über strafrechtlich relevantes Verhalten ein negatives Licht auf diejenige Person über die berichtet wird und greift diese in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Doch ist nicht jeder derartige Eingriff auch rechtswidrig mit der Folge, dass der Betroffene nicht per se Ansprüche gegen den Verlag und/oder den Autor erfolgreich geltend machen kann.

Der 15. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat letztmalig in seinem Urteil vom 22.06.2011 (vgl. Az.: 15 U 17/08) – auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung – umfangreiche Ausführungen zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei Presseberichterstattung über strafrechtlich relevantes Verhalten gemacht. Danach sind folgende Kriterien maßgeblich:

– Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat im Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Schutz der Ehre. Dazu gehört es zuerst, dass  ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen muss.
– An die publizistische Sorgfalt sind erhöhte Anforderungen zu stellen, die umso höher anzusetzen sind, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Insoweit ist bereits im Vorfeld einer Veröffentlichung zu prüfen, ob die Erkenntnisquellen hinreichend und zuverlässig sind. Es hat eine ausgewogene Berichterstattung zu erfolgen, die einerseits den Verdacht als solchen kennzeichnet; die aber andererseits weder die entlastenden Umstände verschweigen, noch eine Vorverurteilung enthalten darf.
– Es muss sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, für dessen Mitteilung ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht. Es muss sich somit um eine schwere Straftat handeln oder die Straftat muss wegen der Stellung der Person des Beschuldigten oder ihrer Art nach die Öffentlichkeit in besonderer Weise berühren. Hinsichtlich des Bedürfnisses der Namensnennung von Verdächtigen hat allerdings eine differenzierte Abwägung vorauszugehen. Es ist zu fragen, ob dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht auch ohne die Namensnennung genügt werden kann.
– Vor der Veröffentlichung ist zudem regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Liegen die sonstigen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung vor, stellt die ausbleibende Reaktion des Betroffenen auf die detaillierte Ankündigung der Veröffentlichung persönlichkeitsrechtsverletzender Verlautbarungen durch ein Presseorgan im Allgemeinen ein rechtfertigendes Element für die entsprechende Verlautbarung dar.