Die Beschwerdeführerin – eine GmbH – wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der von ihr eingelegten Rechtsbehelfe in Bezug auf eine Durchsuchung ihrer Geschäftsräume. Sie sieht sich in dem durch das Amtsgericht Langenfeld erlassenen – und vom Landgericht Düsseldorf bestätigten -Durchsuchungsbeschluss in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Grundgesetz verletzt. Gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wurde wegen bußgeldbewehrter Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842) in der Fassung vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246) ermittelt.

Ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, insbesondere „Verträge oder Aufträge jeder Art von oder mit Kunden, Rechnungen, Bankbelege sowie Buchführungsunterlagen, Muster- oder Mustermappen, Karteikarten, Terminkalender, Schriftverkehr aus dem hervorgeht, dass der Obengenannte das Handwerk/Gewerbe ausübt, Quittungen, Sparkassenbücher etc.“

Die Durchsuchung fand schließlich auch statt.

In seinem Beschluss vom 05.03.2012 (2 BvR 1345/08) stärkt das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, welches auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfasst.

Es stellt fest, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Durchsuchungsbeschluss nicht seiner verfassungsrechtlichen Begrenzungsfunktion genügt.

Der Durchsuchungsbeschluss litt an mehreren Mängeln.

Ihm fehlten Angaben zum tatsächlich vorgeworfenen Verhalten des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Die im Durchsuchungsbeschluss zitierten Normen erfassten unterschiedliche Formen von Schwarzarbeit, was zu unbestimmt ist. Ferner fehlen Angaben zum Tatzeitraum. Zudem ließ die Benennung der Beweismittel vorliegend die Suche nach nahezu allen denkbaren schriftlichen Geschäftsunterlagen ohne zeitliche Eingrenzung zu. Dadurch war den Ermittlungspersonen nicht zweifelsfrei aufgezeigt, worauf sie im Rahmen der Durchsuchung ihr Augenmerk zu richten hatten. Der äußere Rahmen der Durchsuchung war somit nicht hinreichend abgesteckt und auch insoweit der Durchsuchungsbeschluss aufzuheben.