Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14.04.2010 (BGH 1 StR 105/10) ist auch der lediglich formelle Geschäftsführer – der weder Drahtzieher noch wirtschaftlicher Nutznießer der Umsatzsteuerhinterziehungen ist, sondern nur eine untergeordnete Rolle spielt – wegen Steuerhinterziehung zu bestrafen. Hierzu führt der BGH im einzelnen aus:
„Eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wie sie dem Angeklagten zur Last gelegt wird, setzt ein pflichtwidriges Unterlassen voraus. Täter einer solchen Tat kann nur sein, wer zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Dem Angeklagten oblagen als formellem Geschäftsführer der GmbH nach den geltenden Steuergesetzen die Steuererklärungspflichten, wie aus § 34 AO zu entnehmen ist. Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter für die Erfüllung aller Pflichten Sorge zu tragen, welche die von ihm vertretene juristische Person treffen, also auch die zur Entrichtung der angefallenen Steuern und zur Abgabe der Erklärung gegenüber den Steuerbehörden (hier § 18 Abs. 1 und 2 UStG). Auch wenn er nach seiner Stellung in dem Unternehmen eher eine Randfigur war und er lediglich als Strohmann fungierte war der Beschwerdeführer als formeller Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich und hat damit in eigener Person die Tatbestände der Umsatzsteuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO iVm. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 UStG) verwirklicht.“