Nach einem neueren Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010 (BAG 5 AZR 301/09) bezwecken mit einer Schwarzgeldabrede die Arbeitsvertragsparteien, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu hinterziehen und nicht etwa lediglich deren Übernahme durch den Arbeitgeber. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine sanktionslose Nettolohnabrede.