Nach einem jüngeren Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 09.04.2010 (OLG Oldenburg, 2 Ss Rs 46/10) kann ein bußgeldbewehrter Verstoß nach den §§ 284 Absatz 1, 404 Absatz 2 Nr. 3 SGB III bereits dann vorliegen, wenn die Beschäftigung des Ausländers ohne eine erforderliche Arbeitsgenehmigung im Sinne des § 284 Absatz 1 SGB III von einer zivilrechtlichen – hier arbeitsrechtlichen – Frage abhängt. Entscheidend soll demnach schon sein, ob in dem konkreten Einzelfall nach zivilrechtlicher Prüfung dem Beschäftigten objektiv ein Arbeitsentgelt hätte gezahlt werden müssen.
Diese Rechtsprechung erweitert damit in eklatanter Weise den Anwendungsbereich des Bußgeldtatbestandes.
Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte hatten bislang nach überwiegender Ansicht für die Verhängung eines Bußgeldes lediglich eine tatsächlich entgeltliche Tätigkeit für erforderlich gehalten (OLG Hamm, Beschluss v. 09.10.2007, 4 Ss OWi 436/07).