Wenn bei einem Telefonat der eine Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet ermöglicht, das Telefonat – entweder dadurch, dass er den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder dieser das Gerät vom Ohr weghält – heimlich mitzuhören, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des anderen Gesprächspartners.
Diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Der heimlich Mithörende darf dann vor Gericht nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden (BAG, Urteil v. 23.04.2009, 6 AZR 189/08).