In der zugrunde liegenden Entscheidung des Landgerichtes Hagen hatte dieses die Angeklagte wegen Betruges und Urkundenfälschung in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichtes hatte sich die Angeklagte vertraglich für die Betreung eines Wachkomapatienten  verpflichtet. Dabei rechnete sie gegenüber der Krankenkasse zum einen überhöhte Arbeitsstunden ab, die tatsächlich nicht stattfanden, wobei sie die jeweiligen Leistungsnachweise mit einer gefälschten Unterschrift der Auftraggeberin (der Ehefrau des Patienten) versah. Zum anderen setzte die Angeklagte weniger qualifiziertes Personal für die Betreuung des Patienten ein, als vertraglich geschuldet. Der Vertrag sah vielmehr vor, dass nur Pflegepersonal mit besonderen Qualifikationen für Intensivpflege eingesetzt werden sollte. In der Geltendmachung der Zahlungsansprüche gegenüber der Krankenkasse über eine angeblich vertragskonforme Leistungserbringung hatte das Landgericht eine Täuschungshandlung gesehen. Überdies sei ein Vermögensschaden seitens der Krankenkasse in der Bezahlung der jeweiligen Rechnungen zu sehen.

Mit seinem Beschluss bestätigte der 4.Strafsenat des BGH nunmehr die Entscheidung des Landgerichtes. Er stellt dabei klar, dass ein Vermögensschaden sowohl in der Abrechnung der tatsächlich nicht erbrachten Arbeitsstunden zu sehen ist, als auch in der Abrechnung der qualitativ minderwertigen Arbeitsleistungen durch das minder geschulte Personal. Dabei stelle die erbrachte Leistung aufgrund der verletzten Vertragsvorgaben eine Leistung dar, deren wirtschaftlicher Wert mit Null zu beziffern sei. Aufgrund der geringeren Qualifikation der Pflegekräfte sei eine ausreichende Versorgung im Falle einer Notsituation überhaupt nicht gewährleistet gewesen, weshalb die erbrachten Leistungen keine gleichwertige Gegenleistung für die erbrachten Zahlungen darstellen. Demnach stand der Angeklagten überhaupt kein Zahlungsanspruch gegenüber der Kasse zu.

Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug bei kassen- und privatärztlichen Leistungen ist daher der Krankenkasse ein Betrugsschaden in voller Höhe der an die Angeklagte gezahlten Beträge entstanden.