Die Verjährungsfrist gem. § 78a StGB beginnt beim Betrug mit dessen Beendigung. Beendet ist der Betrug dann, wenn der Täter den letzten von seinem Tatplan umfassten Vermögensvorteil erlangt hat.

In der zugrundeliegenden Entscheidung hatte das Landgericht Bochum den Angeklagten wegen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in den Jahren 2006 und 2007 Immobilien zu überhöhten Preisen verkauft. Seine Käufer waren hierbei finanziell nicht in der Lage die Immobilien selbst oder durch die Aufnahme von Krediten zu finanzieren. Durch die Vorlage falsche Bonitätsunterlagen erreichte der Angeklagte, dass mehrere Bausparkassen die Käufer dennoch finanzierten. Die Kauf- und Darlehensverträge wurden in den Jahren 2006 und 2007 geschlossen. Wann allerdings die Auszahlungen an den Angeklagten erfolgten stellt das Urteil nicht fest. Die erste Beschuldigten Vernehmung des Angeklagten erfolgte erst am 25. Februar 2013 sodass grundsätzlich eine Verjährung in Betracht gekommen wäre.

Gerade deshalb hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. November 2015 das besagte Urteil aufgehoben und an das Landgericht Bochum zurückgewiesen.  Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass ohne die Feststellung über die letzten Auszahlungen die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB gar nicht geprüft werden könne. Maßgeblich für die Verjährung des Betruges sei nämlich der Beendigungszeitpunkt der Tat iSd. § 78a Abs. 1 StGB und dieser liege im Erlangen des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils. Anders hatte das Landgericht entschieden und die Tat mit der Überschreibung der Grundstücke auf die Käufer als beendet gesehen. Hierin lag allerdings laut dem Bundesgerichtshof kein relevanter Bezug zur Bereicherung der Angeklagten und somit nicht das Beendigungsmoment der Tat.

Ergänzend bemerkte der Bundesgerichtshof, dass es bei mehreren Tathandlungen immer auf den letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteil ankomme.