In der zugrunde liegenden Entscheidung stellte sich die Frage, ob der Geschäftsführer einer „Betreuungs-GmbH“ gegenüber Pflegekräften, mit denen er „Franchiseverträge“ abgeschlossen hatte und die ihrerseits wiederum mit den jeweils Pflegebedürftigen „Betreuungsdienstleistungsverträge“ abschlossen, faktisch die Funktion eines Arbeitgebers eingenommen hat und sich somit – da er keinerlei Beiträge zur Sozialversicherung abführte – nach § 266 a StGB strafbar gemacht hat.

Der 1. Strafsenat des OLG Frankfurt (Az.: 1 Ws 179/13) hat diesbezüglich mit Beschluss vom 07.03.2014 (entsprechend der Rspr. des BSG) enschieden, dass maßgeblich dabei eine wertende Gesamtbetrachtung der Arbeitsleistung ist, abhängig davon, welche Merkmale überwiegen.

Für die Bestimmung, ob faktisch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, kommt es danach auf die tatsächlichen Verhältnisse an und nicht etwa auf eine bloße entsprechende vertragliche Bezeichnung. Demnach wäre eine faktische Arbeitgeberstellung und somit eine Strafbarkeit nach § 266 a StGB im hier zugrunde liegenden Falle ungeachtet der Bezeichnung als „Franchisevertrag“ grundsätzlich möglich. Dies wurde hier jedoch zugunsten des Beschuldigten verneint und der gegen ihn erlassene Haftbefehl aufgehoben.

Von maßgebender Bedeutung waren dabei die Art und Weise des Vertragsschlusses, bei der die Pflegekräfte Einfluss auf die jeweiligen Vertragsmodalitäten ausüben konnten. Ferner die Gestaltung der Entgeltzahlungen, bei der Rechnungen für die erbrachten Leistungen im Namen der Pflegekraft gestellt wurden und eine Auszahlung abzgl. einer von den Betreuten direkt an die GmbH gezahlten Franchisegebühr direkt an die Betreuer stattfand. Des Weiteren lag das unternehmerische Risiko auf Seiten der Pflegekräfte, denn diese trugen das Risiko des Ausfalles bei „Kundeninsolvenz“ oder im Krankheitsfalle. Schließlich ließ die Tatsache, dass die GmbH gegenüber den Pflegekräften kein arbeitgebertypisches die Zeit, den Ort und die Art der Ausführungen betreffendes Weisungsrecht ausübte, keine andere Wertung zu.