Honorar

Honorar

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Vergütungsvereinbarung

Die Frage nach der Höhe der Anwaltsvergütung ist eine Selbstverständlichkeit und muss bereits aus Rechtsgründen vom Rechtsanwalt offen angesprochen werden.
Über die voraussichtliche Höhe der anfallenden Vergütung im Rahmen der Beratung oder der Vertretung im Ermittlungsverfahren und/oder der gerichtlichen Hauptverhandlung werden Sie daher im Rahmen eines ersten Gespräches informiert.

Mit dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung kann eine der Sache und dem Umfang angemessene Vergütung vereinbart werden. Die Vereinbarung wird schriftlich geschlossen und ist für beide Seiten bindend. Denkbar ist eine Abrechnung auf der Basis geleisteter Arbeitsstunden, in Form eines Pauschalhonorars oder mittels eines Zusatzhonorars zu den gesetzlichen Gebühren. Sofern eine Vergütungsvereinbarung nicht geschlossen wird, ist nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abzurechnen.

In zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ist die Höhe der Vergütung wesentlich abhängig vom Streitwert und vom Auftrag. Die konkrete Höhe einer Gebühr wird dann einer Vergütungstabelle entnommen, die Bestandteil des Gesetzes ist. Ist die Tätigkeit in einer Strafsache Gegenstand des Mandats, sieht das RVG Rahmenbeträge vor. Hier kommt es maßgeblich auf den Umfang der Tätigkeit und die Bedeutung der Sache an. In der Regel bietet sich in Strafsachen eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis an.

Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung?

Ob eine Rechtschutzversicherung für die Kosten einer Strafverteidigung eintritt, bestimmt sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages. Üblicherweise enthalten die Rechtsschutzversicherungsverträge die Regelung, dass eine Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten nur bei dem Tatvorwurf einer fahrlässig begangenen Straftat erfolgt. Dies ist beispielsweise bei Verkehrsstrafsachen häufiger der Fall. Bei dem Tatverdacht des Vorliegens einer Vorsatztat oder wenn das betreffende Delikt nur vorsätzlich begangen werden kann, ist die Kostendeckungszusage eines Rechtsschutzversicherers regelmäßig ausgeschlossen. Schließlich kann im Falle einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat die Deckungszusage nachträglich wieder zurückgenommen werden.