BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2016

Es liegt kein versuchter Betrug in der Veräußerung von Wohnimmobilien zu einem zu hohen Preis, sowie eines entsprechenden Kredits bei Bonität des Erwerbers. Dabei gilt nichts anderes für den Fall, dass Teile des zu hoch angesetzten Kaufpreises in Rahmen einer Kick-Back-Zahlung an den Erwerber zurückfließen.

Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der BGH hat dieses Urteil mit Beschluss vom 08. Dezember 2016 aufgehoben und dieses an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte erwarb Wohnungen um diese an finanzschwache Käufer zu vertreiben. Der Preis der Immobilien wurde im notariellen Kaufvertrag überhöht aufgeführt, um ein entsprechendes Darlehen zu erhalten. An die Käufer floss sodann 20-30% des Kaufpreises aus dem Darlehen zurück. So wurden die Banken über den tatsächlichen Wert der Wohnimmobilie, sowie über die Bonität der Käufer getäuscht und es wurde ein Irrtum über die Sicherheit der Darlehensrückzahlung hervorgerufen. Mangels Schaden zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe wurde der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt. Es konnte nicht belegt werden, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht dem Wert des gewährten Darlehens entspreche. Dabei wurde unter anderem die Bonitätssituation, sowie der Wert des Grundstücks zugrunde gelegt.

Nach Aussage des BGH habe das Landgericht richtig erkannt, dass kein vollendeter Betrug vorläge. Durch die Bonität der Darlehensnehmer läge eine äquivalente Gegenleistung vor.

Es fehle jedoch auch am Vorsatz des Angeklagten. Vorliegend habe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Käufer den Schaden ausgeschlossen und deshalb habe der Angeklagte nicht von einem Schadenseintritt ausgehen können. Bei Wissen um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit könne gerade kein Schadenseintritt erwartet werden. Zudem haben auch keine Anzeichen vorgelegen, die zu einer anderen Bewertung führen konnten.