Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Dem lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagtegab für die Jahre 2002, 2004 und 2005 keine Einkommenssteuererklärung ab, obwohl er dazu verpflichtet war, womit die Hinterziehung von Einkommenssteuer durch Unterlassen vorlag.  Des Weiteren wurde er wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005, sowie für Teile des Jahres 2007 verurteilt, da er keine oder unrichtige Erklärungen abgab und verkürzte so die Umsatzsteuer, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieb.

Der BGH bestätigte in seinem Urteil vom 26. Oktober 2016 das Urteil des Landgerichts. Die Taten seien nicht verjährt, insbesondere schon nicht die erste Tat der Hinterziehung der Einkommenssteuer für das Jahr 2002 durch Unterlassen.

§ 78 a S. 1 StGB bestimmt, dass die Verjährung beginne, sobald die Tat beendet ist. Die Steuerhinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen sei nach Ansicht des BGH dann beendet, wenn „das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten im Veranlagungsbezirk für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat“. Das betrifft hier den 1. November 2004.

Die Verjährungsfrist für diese Tat betrage 10 Jahre, da hier ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliege.

Gem. § 376 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 370 Abs. 3 S. 2. Nr. 1-5 AO verlängere sich die reguläre Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB von 5 auf 10 Jahre, da der Angeklagte in großem Ausmaß steuern verkürzt habe. Dies gelte obwohl § 376 Abs. 1 AO erst mit Gesetz vom 19. Dezember 2008 in die Abgabenordnung eingeführt wurde, für alle in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Taten.

Der BGH stellt klar, dass eine Steuerverkürzung auch dann vorliege, wenn „eine Steuerfestsetzung nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig erfolgt. Nicht erforderlich ist der Eintritt eines endgültigen Vermögensverlustes beim Fiskus.“.

Der Verurteilung stehe auch nicht entgegen, dass § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO bis zum 21. Dezember 2007 noch durch das Merkmal des „Handelns aus grobem Eigennutz“ weiter beschränkt war. Denn ausschlaggebend sei, dass hier die Erfordernisse des § 376 Abs. 1 AO gegeben waren und keine Verjährung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen vorgelegen habe.

Nach BGH sei eine absolute Verjährung nicht anzunehmen, da die doppelte Verjährungsfrist gem. § 78 c Abs. 3 S. 2 StGB, also 20 Jahre noch nicht verstrichen sei. Es habe gerade keine absolute Verjährung bereits nach 10 Jahren und damit vor dem Urteil des BGH vom 27. Oktober 2015 vorgelegen.

Bis zum Urteil vom 27. Oktober 2015 verlangte der BGH bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, die nur eine Gefährdung des Anspruchs der Finanzbehörden zur Folge hatte, einen Betrag von mehr als 100.000€, der hier nicht vorliege, um die Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß anzunehmen. Aber selbst nach dieser alten Rechtsprechung läge eine Steuerverkürzung im großen Ausmaß vor und damit eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre. Auch danach sei nämlich nicht eine Wertgrenze von 100.000€, sondern eine niedrigere von 50.000€ maßgeblich. Denn hier läge gerade keine einfache Anspruchsgefährdung dadurch vor, dass der Angeklagte die Informationen über seine Einnahme verschwieg. Er habe darüber hinaus, seine Einkünfte aktiv verschleiert, indem er seine Einkünfte auf fremde Konten überwies.

Weiterhin habe eine Verjährungsunterbrechung durch Anklageerhebung im März 2015 stattgefunden, woraufhin ein Neubeginn der Verjährung erfolgte. Unerheblich sei es ob § 78 Abs. 4 StGB hier Anwendung finde. Ebenso wenig sei die Frage, ob Art 103 Abs. 2 GG auch auf Rechtsprechungsänderung im Strafrecht entsprechend zu übertragen sei von Belang.