BGH, Urteil vom 28. September 2016

Das Landgericht Kassel hat die 3 Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 6 Fällen zu einer zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils über einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt, verurteilt.

Die Angeklagten wollten sich durch den Verkauf von Immobilien eine fortdauernde Einnahmequelle verschaffen, indem sie Käufer durch „Kick-Back-Zahlungen“ zum Immobilienerwerb bewegen wollten. Dabei sollten Teile des zu hoch angegebenen Kaufpreises aus dem Darlehen zurück an die Käufer ausgezahlt werden. Es war für die Angeklagten erkennbar, dass es den in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Käufern primär um die „Kick-Back-Zahlung“ ginge und die Rückzahlung der Kredite bedroht war. Die Bank bewilligte im Folgenden in 6 Fällen Darlehen, wobei sie dabei die Bonität der Käufer berücksichtigte und dafür fälschlicherweise nicht vorhandenes Eigenkapital annahm. Die Bank erhielt keine Kenntnis von den Kick-Back-Zahlungen. Die Angeklagten erlangten gemeinsamen Gewinn aus den Geschäften. Die Kredite wurden im Weiteren notleidend und wurden seitens der Bank aufgekündigt.

Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 28. September 2016.

Getäuscht worden sei hier über den zu hohen Kaufpreis, sowie über den Verwendungszweck, da das Darlehen nicht allein zum vereinbarten Immobilienerwerb, sondern auch für die Kick-Back-Zahlungen dienen sollte. Darüber sei ein entsprechender Irrtum hervorgerufen worden, der kausal für die Darlehensgewährung gewesen sei. Es läge zudem ein Vermögensschaden vor. Das Landgericht habe diesen zwar auf einer falschen Grundlage bemessen, dies habe aber keine nachteiligen Folgen für den Angeklagten. Es sei nicht die Differenz zwischen dem Darlehensbetrag und dem Beleihungswert des Objektes maßgeblich, sondern der bei der Darlehensvergabe gegenüberstehende Rückzahlungsanspruch zu berücksichtigen. Dieser sei wiederum unter anderem auf Grundlage der Bonität des Schuldners zu bestimmen. Auch diese Berechnungsmethode hätte jedoch zu keinem Ergebnis geführt, welches sich positiv für den Angeklagten ausgewirkt hätte, weshalb die Revision verworfen wurde.