BGH, Beschluss vom 20. April 2016

In der zugrundeliegenden Entscheidung stellte das Landgericht Würzburg fest, dass die Verfallsbeteiligte, eine türkische GmbH von April 2003 bis Mai 2008 98 türkische Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig angestellt hatte, ohne jedoch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen oder die erforderlichen Meldungen durchzuführen.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 20. April 2016 das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Beiträge aufgehoben.

Das Landgericht habe zwar die vorenthaltenen Beiträge ermittelt. Dieses sei durch Berücksichtigung des tariflichen Mindestbruttolohns und Schätzung der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit unter Beachtung von entsprechenden Belegen und Zeugenaussagen verschiedener Arbeitnehmer erfolgt. Jedoch lege das Landgericht nur die Ergebnisse der vorenthaltenen Beiträge tabellarisch vor, ohne eine detaillierte Berechnungsgrundlage aufzuzeigen.

Es sei jedoch Aufgabe des Tatgerichts, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge detailliert darzulegen um der Revision einen Prüfungsmaßstab an die Hand zu geben. Die Höhe der abzuführenden Beiträge müsse grundsätzlich zunächst an konkreten Faktoren festgestellt werden und dann könne alternativ eine Schätzung wie im konkreten Fall erfolgen. Zwar sehe der BGH die angestellte Berechnung nicht grundsätzlich als falsch an, nicht ausreichend sei jedoch nur das Ergebnis der Berechnung anzugeben.

Anderes könne sich allenfalls dann ergeben, wenn es um das Nichtzahlen ordnungsgemäß angemeldeter Beiträge ginge, da sich hier die geschuldeten Beiträge schon aus dem Beitragsnachweis ergeben und so ausnahmsweise die bloße Angabe der Höhe ausreichend sei.