Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGH) hat mit Beschluss vom 29.03.2012 entschieden, dass ein niedergelassener – für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener – Arzt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben nach § 73 Absatz 2 SGB V (hier: Verordnung von Arzneimitteln) – im Hinblick auf zu prüfende Straftaten im Amt gemäß der §§ 331 ff. StGB – weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 2 c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) handelt.

Der Generalbundesanwalt hatte selbst hat die Rechtsansicht vertreten, dass ein Arzt zwar nicht Amtsträger im oben genannten Sinne ist, dieser allerdings als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB handelt, wenn er als niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt in Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen nach § 73 Absatz SGB V übertragenen Aufgaben Arzneimittel verordnet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

In dem beim 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes anhängigen Verfahren hatte das Landgericht die Angeklagte, eine für die „r.“ GmbH (im Folgenden: R.) tätige Pharmareferentin, wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 16 Fällen gemäß § 299 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung wurde von der Angeklagten mit der Revision umfassend angefochten.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen praktizierte R. seit spätestens 1997 unter der Bezeichnung „Verordnungsmanagement“ ein Prämiensystem für die ärztliche Verordnung von Medikamenten aus ihrem Vertrieb. Danach sollte der verschreibende Arzt 5 % der Herstellerabgabepreise als Prämie dafür erhalten, dass er Arzneimittel des Unternehmens verordnete. Die Zahlungen wurden als Honorar für fiktive wissenschaftliche Vorträge ausgewiesen. Auf der Grundlage dieses Prämiensystems übergab die Angeklagte in insgesamt 16 Fällen verschiedenen Vertragsärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18.000 Euro.