Der 1. Strafsenat des BGH hat jüngst entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2012 – 1 StR 423/12), dass auch schon dann eine Einzelfreiheitsstrafe von über 2 Jahren – und damit von Rechts wegen nicht mehr zur Bewährung aussetzbar – verhängt werden darf, wenn der Hinterziehungsbetrag die Millionengrenze nicht überschreitet.

Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich nach Ansicht des BGH ausschließlich nach den Grundsätzen des § 46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt daher auch schon bei geringeren Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren in Betracht.

Der Beschwerdeführer wurde vom Instanzgericht (Landgericht Münster) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt, weil er Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von 385.000,00 Euro hinterzogen hatte. Im Rahmen seines Rechtsmittels rügte er vergeblich eine rechtsfehlerhaft vorgenommene Strafzumessung des urteilenden Instanzgerichts unter Berufung auf die Rechtsprechung des 1. Strafsenat (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

Diese restriktive Rechtsprechung des für Steuerstrafsachen zuständigen 1. Strafsenates des BGH darf – entsprechend dem gegenwärtig geführten bundespolitischen Diskurs – durchaus als Kampfansage gegen Steuerhinterziehungsdelikte bezeichnet werden.