Nicht nur das Strafgesetzbuch (StGB) enthält Straftatbestände. Unter anderem enthält auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – was die Mitbestimmung von Arbeitnehmern in privaten Betrieben regelt – Straf- und Bußgeldvorschriften.

In § 119 BetrVG sind Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und deren Mitglieder geregelt. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wird unter anderem die Benachteilung eines Betriebsratsmitgliedes mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2008 (OLG Düsseldorf, III-2 Ss 110/07-88/07 III) ist unter der Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds jede Schlechterstellung im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern zu verstehen, die nicht aus sachlichen Erwägungen, sondern wegen der Amtstätigkeit erfolgt. Der subjektive Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfordert, dass sich der Täter darüber bewusst ist oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die für das Mitglied des Betriebsrats nachteiligen Maßnahmen sachlich nicht gerechtfertigt sind.